Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.319 / ME / tm (BE.2022.074) Art. 9 Urteil vom 30. Januar 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Tobias Hobi, c/o Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht UFS, Rechtsanwalt, Sihlquai 67, 8005 Zürich gegen Gemeinderat Q._____ Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 13. Juli 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A., geb. 30. Juli 1977, ist mit seiner Lebenspartnerin per 15. Januar 2022 nach Q. gezogen und hat am 31. Januar 2022 ein Gesuch um materielle Hilfe gestellt. Zuvor war er bereits von der Gemeinde R. materiell unterstützt worden. In Q. wohnt er zusammen mit seiner Lebenspartnerin in einer 3 ½-Zimmer-Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'560.00 (zzgl. Nebenkosten von Fr. 90.00). 2. Mit Protokollauszug vom 25. April 2022 beschloss der Gemeinderat Q.: 1. A. wird vom 15. bis 28. Februar 2022 mit materieller Hilfe von CHF 789.80 (abzüglich Konkubinatsbeitrag) und vom 1. März 2022 bis 28. Februar 2023 mit monatlich CHF 1'199.50 (Auszahlung an A. CHF 1'160.45, abzüglich Konkubinatsbeitrag) unterstützt. (…) 3. Der Mietzinsanteil wird von Beginn an um monatlich CHF 380.00 gekürzt. 4. (…) 5. a-i) (…) j) A. wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Mundhygiene zu den schadenmindernden Grundpflichten zählt und eine Vernachlässigung eine Kostenbeteiligung zur Folge haben wird. Der RSD ist umgehend über eine erfolgte Notfallbehandlung zu informieren und der behandelnde Zahnarzt bzw. die behandelnde Zahnärztin ist vorgängig zu orientieren, dass der Tarif IV/UV/MV angewendet werden muss. (…) B. 1. Gegen diesen Entscheid des Gemeinderats Q. erhob A. mit Eingabe vom 20. Mai 2022 Verwaltungsbeschwerde und beantragte die Übernahme seines effektiven Mietzinsanteils sowie die Aufhebung von Dispositiv- Ziffer 5 lit. j. -3- 2. Das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Be- schwerdestelle SPG, entschied am 13. Juli 2022: Verfügung 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen. Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der erste Satz der Dispo- sitivziffer 5 lit. j des Entscheids des Gemeinderates Q. vom 25. April 2022 aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, Kanzleigebühren von Fr. 121.00 und den Auslagen von Fr. 11.00, gesamt- haft Fr. 932.00, hat der Beschwerdeführer zu bezahlen. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird dem Beschwerdeführer die Bezahlung jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vorbehalt einer späteren Rück- forderung vorgemerkt. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. C. 1. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. August 2022 stellte A. folgende Anträge: 1. Dringlich: Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde- gegner zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Dauer des Verfah- rens einen ungekürzten Mietzinsanteil von CHF 825.- zu bezahlen. 2. Ziffn. 1 und 2 des Entscheides der Vorinstanz seien aufzuheben. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rück- wirkend ab 15.1.2022 monatlich den hälftigen Mietzinsanteil von aktuell CHF 825.00 zu entrichten. -4- 4. Eventualiter: Allenfalls sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer den nach Abzug des Mietzinsanteils der Konkubinats- partnerin – welcher im hängigen Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG (BE.2022.95) zu bestimmen sein wird – verbleibenden Mietzinsanteil zu bezahlen. 5. Nach Erlass der beantragten vorsorglichen Massnahmen sei das Verfah- ren bis zur rechtskräftigen Erledigung des bei der Beschwerdestelle SPG mit Eingabe vom 26. Juli 2022 anhängig gemachten Verfahrens BE.2022.95 zu sistieren. 6. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bestellen. 7. Allfällige Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufgrund seiner ausgewiesenen Bedürftigkeit zu erlassen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei. 2. Die Beschwerdestelle SPG verzichtete am 6. September 2022 auf eine Be- schwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2022 beantragte der Gemein- derat Q. die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 4. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Oktober 2022 eine "freigestellte Stel- lungnahme" ein. 5. Die Beschwerdestelle SPG erstattete am 26. Oktober 2022 eine Duplik. 6. Der Beschwerdeführer reichte am 22. November 2022 eine weitere Stel- lungnahme ein. -5- 7. Mit Verfügung vom 22. November 2022 hat der instruierende Verwaltungs- richter das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Übernahme des Wohn- kostenanteils von Fr. 825.00 während der Dauer des Verfahrens) abgewie- sen. 8. Am 8. Dezember 2022 hat das Verwaltungsgericht die Verfahrensakten BE.2022.095 der Beschwerdestelle SPG beigezogen. 9. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 24. Januar 2023 beraten und am 30. Januar 2023 auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichts- organisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspfle- gegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozial- hilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozial- hilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Dessen Entscheide können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Das Verwaltungsgericht ist so- mit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (§ 42 lit. a VRPG) bzw. wessen tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang des Ver- fahrens in relevanter Weise beeinflusst werden kann; das Interesse besteht in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der ange- fochtene Entscheid für den Beschwerdeführenden zur Folge hätte (BGE 142 II 80, Erw. 1.4.1; 139 II 279, Erw. 2.2). -6- 2.2. Der Beschwerdeführer beantragt mit Begehren Ziffer 2 unter anderem, Dis- positiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben. Diesbezüg- lich hat die Vorinstanz seinem Antrag entsprochen und Anordnungen bzw. Hinweise betreffend die Mundhygiene aufgehoben (Satz 1 von Ziffer 5 lit. j des Gemeinderatsbeschlusses). Soweit der Beschwerdeführer diese vor der Vorinstanz von ihm selber beantragte Aufhebung anficht, ist er nicht in schutzwürdigen Interessen betroffen und daher nicht zur Verwaltungs- gerichtsbeschwerde befugt. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. 2.3. Der Beschwerdeführer war bereits in der früheren Wohngemeinde R. materiell unterstützt worden. Per 15. Januar 2022 sind der Be- schwerdeführer und seine Lebenspartnerin (welche im damaligen Zeit- punkt noch keine materielle Hilfe bezog) nach Q. umgezogen. Die Wohnungsmiete beträgt pro Monat Fr. 1'560.00 zzgl. Nebenkosten von Fr. 90.00. Demgegenüber besteht gemäss den Mietzinsrichtlinien der Ge- meinde Q. bei einem 2-Personen-Haushalt lediglich Anspruch auf Übernahme eines Mietzinses von maximal Fr. 800.00 zzgl. Nebenkosten, d.h. für eine separat unterstützte Person Fr. 400.00 zzgl. (hälftige) Neben- kosten. In Anwendung dieses Richtwerts hat der Gemeinderat im erstin- stanzlichen Entscheid beschlossen, die Wohnkosten des Beschwerde- führers im Umfang von monatlich Fr. 400.00 zzgl. Nebenkosten von Fr. 45.00 zu übernehmen. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm der gesamte Wohnkostenan- teil von monatlich Fr. 780.00 zzgl. Nebenkosten von Fr. 45.00 als Ausgabe anzurechnen. In seiner Stellungnahme vom 22. November 2022 legt er in- dessen selbst dar, dass die Übernahme höherer Mietkosten erst ab dem 1. Juli 2022 zu einer Erhöhung der materiellen Hilfe führen würde. Die zu- sätzlich anerkannten (Miet-)Ausgaben würden durch den höher ausfallen- den Konkubinatsbeitrag wettgemacht. Gemäss eigener Darstellung erlitt der Beschwerdeführer durch die Kürzung seines Wohnkostenanteils für den Zeitraum bis Ende Juni 2022 somit keinen Nachteil. Insoweit fehlt es ihm an einem schutzwürdigen Interesse an der Beschwerdeführung. Hinsichtlich des beantragten Verzichts auf eine Reduktion des Mietzinsan- teils bis und mit 30. Juni 2022 ist der Beschwerdeführer somit nicht zur Ver- waltungsgerichtsbeschwerde befugt und insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.4. Am 3. Mai 2022 hat die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers ein Ge- such um materielle Hilfe eingereicht. Mit Protokollauszug des Gemeinde- rats Q. vom 13. Juni 2022 wurde ihr ab 1. Juli 2022 materielle Hilfe gewährt. -7- Dabei wurde ihr der gesamte hälftige Wohnkostenanteil von monatlich Fr. 780.00 (zzgl. Nebenkosten von Fr. 45.00) als Ausgabe angerechnet. Die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers hat diesen Entscheid angefochten; das Verfahren ist bei der Beschwerdestelle SPG hängig (vgl. Beschwerdeverfahren BE.2022.095). Seit dem 1. Juli 2022 ist die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers somit ebenfalls sozialhilfeabhängig. Es ist offensichtlich und unbestritten, dass dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt kein Konkubinatsbeitrag mehr angerechnet werden kann. Für die Lebenspartnerin des Beschwerde- führers übernimmt die Gemeinde – wie gesehen – den gesamten hälftigen Wohnkostenanteil von Fr. 780.00 (zzgl. die hälftigen Nebenkosten), für den Beschwerdeführer entsprechend den vorinstanzlichen Entscheiden jedoch nur Fr. 400.00 (zzgl. hälftige Nebenkosten). Es verbleibt für den Beschwer- deführer und dessen Lebenspartnerin mithin eine ungedeckte Differenz von Fr. 380.00 zwischen dem effektiven Mietzins und den von der Ge- meinde übernommenen Wohnkosten. Somit hat der Beschwerdeführer für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2022 ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner Beschwerde. Insoweit ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten. 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (vgl. § 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). II. 1. 1.1. Das Bedarfsdeckungs- und das Individualisierungsprinzip in der Sozialhilfe ermöglichen den Behörden, auf veränderte Verhältnisse zu reagieren, und erlauben der unterstützten Person, veränderte Verhältnisse geltend zu ma- chen. Liegen veränderte Verhältnisse vor, kann und muss ein früherer Ent- scheid angepasst bzw. ein neuer Entscheid erlassen werden (vgl. CORNELIA BREITSCHMID, Verfahren und Rechtsschutz im Sozialhilferecht, in: CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 357). 1.2. Nach dem angefochtenen Beschwerdeentscheid (Erw. II/2 in fine) hat der Gemeinderat Q. per 1. Juli 2022 eine Neubeurteilung der materiellen Hilfe -8- vorzunehmen. Danach ist die Sozialhilfe des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt mit der für die Lebenspartnerin getroffenen Lösung zu koordinieren. Ein entsprechendes Vorgehen erscheint zwingend: Wird nur der Lebenspartnerin (und nicht auch dem Beschwerdeführer) die Hälfte des effektiven Mietzinses ausgerichtet, vermögen beide für die Wohnkosten nicht mehr aufzukommen (gedeckt sind über die Sozialhilfe nur Fr. 1'180.00 der monatlichen Nettomiete von Fr. 1'560.00). Damit wird ein weiteres Zusammenleben in der aktuellen Wohnung per 1. Juli 2022 in Frage gestellt, ohne dass gegenüber der Lebenspartnerin des Be- schwerdeführers je eine Weisung zur Suche einer kostengünstigeren Woh- nung ergangen wäre. Dies ist umso fragwürdiger, als bei einem Auszug des Beschwerdeführers aus der gemeinsamen Wohnung die Gemeinde einst- weilen (d.h. bis die Lebenspartnerin eine neue geeignete Wohnung gefun- den hat) die vollen Wohnkosten übernehmen müsste. Eine neue Verfügung erscheint aber auch insofern unabdingbar, als mittlerweile eine ärztliche Bescheinigung vorliegt, dass der Beschwerdeführer selber "jetzt und auch in Zukunft absolut zwingend" eine behindertengerechte bzw. barrierefreie Wohnung benötigt. Damit könne die Belastung der Wirbelsäule gering ge- halten und einer Verschlechterung des Gesundheitszustands vorgebeugt werden (vgl. Bestätigung von Dr. med. C. vom 26. Juli 2022 [Be- schwerdebeilage 12]). Es ist somit davon auszugehen, dass neben ver- änderten finanziellen Verhältnissen auch gesundheitliche Umstände per 1. Juli 2022 eine Neubeurteilung in Bezug auf den Mietzinsanteil erfordern. 1.3. Der Gemeinderat Q. hat die materielle Hilfe bis und mit Ende Februar 2023 festgelegt. Nachdem entsprechend den dargelegten Gründen per 1. Juli 2022 eine Neubeurteilung in Bezug auf den Mietzinsanteil vorzunehmen ist, ist diesbezüglich der erstinstanzliche Entscheid per 30. Juni 2022 aufzuheben. Hebt die Rechtsmittelinstanz den angefochtenen Entscheid (teilweise) auf, kann sie in der Sache selbst entscheiden oder diese zum Erlass eines neuen Entscheids an eine Vorinstanz zurückweisen (§ 49 VRPG). Die be- schriebenen veränderten Verhältnisse können im vorliegenden Verfahren nicht materiell beurteilt werden. Zum einen ginge dadurch der kantonale Rechtsmittelweg verloren, zum anderen steht dem Verwaltungsgericht ein- zig eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle zu (vgl. vorne Erw. I/4). Somit ist die Angelegenheit zur erneuten Festlegung des Mietzinsanteils ab 1. Juli 2022 an den Gemeinderat zurückzuweisen. Dieser ist gehalten, diesbezüg- lich eine Neubeurteilung vorzunehmen bzw. einen neuen Entscheid zu er- lassen. -9- 2. Zusammenfassend erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als teilweise begründet. In Abänderung des angefochtenen Beschwerde- entscheids sind Ziffern 1 und 3 des Gemeinderatsbeschlusses vom 25. April 2022 per 30. Juni 2022 aufzuheben. Der Mietzinsanteil ist ab 1. Juli 2022 neu festzulegen. Diesbezüglich wird die Angelegenheit zum erneuten Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat zurück- gewiesen. 3. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens (Begehren Ziffer 5) ist mit der Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen am 22. November 2022 gegenstandslos geworden. III. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer ist zu 2/3 als obsiegend zu betrachten. Ent- sprechend hat er die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu 1/3 zu tragen. Den Vorinstanzen werden grundsätzlich keine Kosten auferlegt (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Diese Kostenverlegung gilt auch im Verfahren vor der Vorinstanz. Die Staatsgebühr wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter Be- rücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'200.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskosten- dekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 1.2. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Ge- such befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Der Beschwer- deführer ist sozialhilfeabhängig und seine Bedürftigkeit ist aufgrund der Ak- ten ausgewiesen. Nachdem seine Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, können seine Begehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Somit ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das verwal- tungsgerichtliche Verfahren zu gewähren. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer obsiegt zu 2/3 und hat nach der Verrechnung der Parteikostenanteile Anspruch auf Ersatz 1/3 seiner Parteikosten. Dieser - 10 - Anteil geht zu Lasten der Gegenparteien (vgl. § 32 Abs. 2; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2011, S. 247 ff.; 2009, S. 278 ff.). 2.2. Im Übrigen ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Vertretung. Unter den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege kann einer Partei eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt werden, wenn es die Schwere einer Massnahme oder die Rechtslage rechtfertigt und die Vertre- tung zur gehörigen Wahrung der Interessen der Partei notwendig ist (§ 34 Abs. 2 VRPG). Diese Voraussetzungen liegen vor, zumal die Wohnverhält- nisse des Beschwerdeführers betroffen sind und ein beträchtlicher Anteil seiner Wohnkosten nicht übernommen wurde. Daher ist dem Beschwerde- führer die unentgeltliche Vertretung mit lic. iur. Tobias Hobi als Anwalt zu bewilligen. 2.3. Die Parteientschädigung bestimmt sich nach dem Dekret über die Entschä- digung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Sie ist in Sozialhilfesachen grundsätzlich streitwertabhän- gig (vgl. AGVE 2007, S. 191 ff.). Angesichts eines Streitwerts von Fr. 4'560.00 (12 x Fr. 380.00), mittleren Aufwendungen sowie einer durch- schnittlichen Schwierigkeit ist die Entschädigung auf Fr. 1'500.00 festzule- gen (vgl. § 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 und Abs. 2 AnwT). Sie berücksichtigt, dass der Rechtsvertreter bei einer gemeinnützigen Organisation tätig ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältin- nen und Anwälte vom 23. Juni 2000 [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]). Das Honorar des unentgeltlichen Vertreters wird aufgrund einer Rechnung festgelegt (vgl. § 12 Abs. 1 AnwT). Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Parteientschädigung (vgl. § 10 Abs. 1 AnwT). Die Kostennote vom 26. Januar 2023 erweist sich als leicht überhöht. Sie trägt dem Streitwert zu wenig Rechnung und berücksichtigt nicht, dass der Rechtsvertreter bei einer gemeinnützigen Organisation tätig ist. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 13. Juli 2022 abgeändert und lautet neu wie folgt: - 11 - 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde  werden Dispositivziffern 1 und 3 des Entscheids des Gemeindera- tes Q. vom 25. April 2022 per 30. Juni 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur Festlegung des Mietzinsanteils ab 1. Juli 2022 an den Gemeinderat Q. zurückgewiesen.  wird der erste Satz der Dispositivziffer 5 lit. j des Entscheids des Gemeinderates Q. vom 25. April 2022 aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00, Kanzleigebühren von Fr. 121.00 und den Auslagen von Fr. 11.00, gesamt- haft Fr. 932.00, hat der Beschwerdeführer zu 1/3 mit Fr. 310.65 zu bezah- len. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege wird dem Beschwer- deführer die Bezahlung jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vorbe- halt einer späteren Rückforderung vorgemerkt. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. 1.2. Im Übrigen wird auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 270.00, gesamthaft Fr. 1'470.00, sind vom Beschwerdeführer zu 1/3 mit Fr. 490.00 zu bezahlen. Dieser Betrag geht zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 3. Der Gemeinderat Q. und die Beschwerdestelle SPG werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'500.00 zu je 1/6 mit je Fr. 250.00 zu er- setzen. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'500.00 zu 2/3 mit Fr. 1'000.00 zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau ver- pflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). - 12 - Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Gemeinderat Q. das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Mitteilung an: die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeich- nete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 30. Januar 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: i.V. Michel Meier