3. 3.1. Der Beschwerdeführer im Verfahren WBE.2022.317 (Beschwerdeführer 1) wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner die Hälfte der vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten von total Fr. 3'000.00, ausmachend Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 3.2. Die Beschwerdeführenden im Verfahren WBE.2022.318 (Beschwerdeführer 2 und Beschwerdeführerin 3) werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner die Hälfte der vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten von total Fr. 3'000.00, ausmachend Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt.), unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen.