2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 329.00, gesamthaft Fr. 2'329.00, sind zu ½ mit Fr. 1'164.50 vom Beschwerdeführer im Verfahren WBE.2022.317 (Beschwerdeführer 1) zu bezahlen. Die restlichen ½ der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'164.50 sind von den Beschwerdeführenden im Verfahren - 14 - WBE.2022.318 (Beschwerdeführer 2 und Beschwerdeführerin 3) unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.