Anwalts wird im vorliegenden Verfahren als durchschnittlich beurteilt, die Komplexität und Bedeutung des Falls ebenso. Es rechtfertigt sich somit eine Parteikostenentschädigung von Fr. 3'000.00. Diese ist zu gleichen Teilen auf die Parteien zu verteilen, wobei mit Bezug auf Beschwerdeführer 2 und Beschwerdeführerin 3 solidarische Haftbarkeit angeordnet wird (§ 51 Abs. 1 OS i.V.m. § 33 Abs. 1 und 3 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen.