Aus welchen Gründen die Personen, welche das Referendum unterzeichneten, dies nicht taten, ist damit für den hier zu beurteilenden Sachverhalt unerheblich. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass das Wahlergebnis bei ordnungsgemässer Traktandierung anders ausgefallen wäre, lässt sich daraus jedenfalls nicht herleiten. Zudem wurde mit der streitbetroffenen Wahl formell betrachtet lediglich ein rechtskräftiger Gerichtsentscheid umgesetzt. Die Möglichkeit, diesen Entscheid bzw. dessen Vollstreckung mittels eines Referendums auszuhebeln, würde folglich aus rechtlichen Gründen ohnehin nicht bestehen.