Unter diesen Umständen fällt eine Aufhebung der Wahl vom 23. November 2021 ausser Betracht. 2.5. Gegen dieses Ergebnis spricht schliesslich auch das gegen die Wahl angehobene, jedoch nicht zustande gekommene Referendum nicht. So bestanden vorliegend, wie ausgeführt, auch aus Sicht der Ersatzwahl-Gegner hinreichende Gründe, an der Kirchgemeindeversammlung vom 23. November 2021 teilzunehmen. Aus welchen Gründen die Personen, welche das Referendum unterzeichneten, dies nicht taten, ist damit für den hier zu beurteilenden Sachverhalt unerheblich.