Denn Personen, die eine Erweiterung der Kirchenpflege auf acht Personen und folglich auch die Ergänzungswahl an sich ablehnten, mussten zweifellos zur Teilnahme an der Kirchgemeindeversammlung vom 23. November 2021 motiviert worden sein, präsentierte sich doch aufgrund der traktandierten Reduktion der Mitgliederanzahl die Möglichkeit, die auf das Folgejahr vertagte Ergänzungswahl bei Gutheissung des betreffenden Traktandums zumindest in ihrer Wirkung massiv zu beschränken. Demgegenüber war es aus Sicht der Er- gänzungswahl-Befürworter geradezu ein Muss, an der Kirchgemeindeversammlung teilzunehmen, um die der Abstimmung unterstellte Mitglieder-