Bei dieser Sachlage wäre die Traktandierung der Ergänzungswahl in den Einladungsunterlagen folglich einer rein formellen Umsetzung eines rechtskräftigen Gerichtsentscheides gleichgekommen und hätte für sich alleine keine eigenständige Bedeutung gehabt. In anderen Worten wurde eine explizite Traktandierung im Vorfeld der Kirchgemeindeversammlung vom 23. November 2021 aufgrund der rechtskräftigen Anordnung des Rekursgerichts, die Ergänzungswahl sei bis spätestens zum 30. November 2021 durchzuführen, in formeller Hinsicht hinfällig.