A/3.3 f.). Zusätzlich wurde die für die Einladung zur Kirchgemeindeversammlung zuständige Kirchenpflege (§ 30 Abs. 1 und 3 OS) mit Verfügung des Kirchenrats vom 12. November 2021 unmissverständlich aufgefordert, dem Entscheid des Rekursgerichts vom 30. August 2021 anlässlich der Kirchgemeindeversammlung vom 23. November 2021 bedingungslos Folge zu leisten. Bei dieser Sachlage wäre die Traktandierung der Ergänzungswahl in den Einladungsunterlagen folglich einer rein formellen Umsetzung eines rechtskräftigen Gerichtsentscheides gleichgekommen und hätte für sich alleine keine eigenständige Bedeutung gehabt.