Hingegen lagen im Zeitpunkt der Einladung zur Kirchgemeindeversammlung vom 23. November 2021 neben einem (erneut) unbeantwortet gebliebenen Traktandierungsantrag der Initiativgruppe, mit welchem explizit das Ansetzen der Ergänzungswahl anlässlich der Urnenabstimmung vom 2. Mai 2021 begehrt wurde (vgl. vorne Erw. A./3.1 f.; § 30 Abs. 5 OS), gar Rechtsmittelentscheide des Kirchenrats bzw. des Rekursgerichts vor, in welchen die Durchführung der Ergänzungswahl für drei zusätzliche Mitglieder der Kirchenpflege bis spätestens am 30. September 2021 bzw. am 30. November 2021 formell angeordnet wurde (vgl. vorne Erw. A/3.3 f.).