Die Stimmberechtigten sollen in die Lage versetzt werden, die Tragweite vorgeschlagener Änderungen zu überblicken. In einer Versammlungsdemokratie kommt der vorgängigen Bekanntgabe der Traktandenliste, die im vorliegenden Falle in § 30 Abs. 3 und 4 OS verankert ist, folglich eine zentrale Bedeutung zu und der Anspruch auf gehörige Traktandierung ist denn auch von der aus Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliessenden Gewährleistung der politischen Rechte erfasst (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2019 vom 12. Februar 2020, Erw. 5.1).