Die entsprechenden rechtlichen Grundlagen wurden im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargelegt, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid, Erw. 3 a) und b); vgl. zu den Aufhebungsvoraussetzungen bei festgestellten Unregelmässigkeiten im Vorfeld oder bei der Durchführung einer Wahl oder Abstimmung auch: BGE 143 I 78 Erw. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_24/2018 vom 12. Februar 2019 Erw. 7.1, je m.w.H).