Dabei ist zwischen den Parteien unumstritten, dass eine unterlassene Traktandierung eines dennoch zur Abstimmung gebrachten Geschäftes eine Verletzung von § 30 Abs. 4 OS darstellt und ein schwerwiegender Mangel bei der Durchführung einer Abstimmung oder Wahl grundsätzlich zur Aufhebung des betreffenden Beschlusses führen kann. Die entsprechenden rechtlichen Grundlagen wurden im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargelegt, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid, Erw. 3 a) und b);