Denn sollte dies verneint werden, müsste immer noch über die sich daraus ergebenden Konsequenzen entschieden werden. Unter diesen Umständen fällt ein Abschreiben der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von der Geschäftskontrolle infolge Gegenstandslosigkeit ausser Betracht. Was überdies den Einwand des Beschwerdegegners anbelangt, den Beschwerdeführenden fehle es an einem eigenen Beschwerdewillen und sie seien zum Zwecke der Beschwerdeerhebung instrumentalisiert worden, weshalb auf die Beschwerde dennoch nicht einzutreten sei, so kann offenbleiben, ob dies zutrifft. Denn – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – ist die Beschwerde aus materiellen Gründen abzuweisen.