Es trifft zwar zu, dass der vorliegende Entscheid keinen Einfluss auf die per 1. Januar 2023 amtierende Kirchenpflege haben kann. Dies bedeutet jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners nicht, dass sich die hier aufgeworfenen Fragen deshalb nicht mehr stellen. Vielmehr besteht aus Sicht der Beschwerdeführenden nach wie vor ein rechtserhebliches Interesse daran, einen gerichtlichen Entscheid darüber erwirken zu können, ob die Wahl vom 23. November 2021 trotz fehlender Traktandierung rechtsbeständig ist. Denn sollte dies verneint werden, müsste immer noch über die sich daraus ergebenden Konsequenzen entschieden werden.