Ist die Legitimation der Beschwerdeführer somit grundsätzlich zu bejahen, stellt sich dennoch die Frage, ob – wie der Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom 21. Dezember 2022 geltend macht – das vorliegende Verfahren aufgrund der Gesamterneuerungswahlen der Kirchenpflege vom 27. November 2022 gegenstandslos geworden ist. Anlässlich dieser Wahlen wurden unter anderem auch die drei Kandidaten, welche an der Kirchgemeindeversammlung am 23. November 2021 gewählt wurden, per 1. Januar 2023 für die Amtsperiode 2023 – 2026 in den Kirchenrat berufen. Es trifft zwar zu, dass der vorliegende Entscheid keinen Einfluss auf die per 1. Januar 2023 amtierende Kirchenpflege haben kann.