Ihnen deswegen die Beschwerdelegitimation zu versagen, wäre jedoch insofern inkonsequent, als dass dies dazu führen würde, den Beschwerdeweg an das Verwaltungsgericht enger zu fassen als jenen an die Vorinstanz, da § 47 Abs. 1 OS die Beschwerde gegen Wahlen explizit für zulässig erklärt. Im Sinne eines einheitlichen Rechtsschutzes über die Instanzen hinweg (vgl. auch § 13 Abs. 2 lit. a VRPG), ist der vorliegende Fall daher unter § 56 Abs. 2 Satz 2 VRPG zu subsumieren, womit den Beschwerdeführenden als (in ihrer Kirchgemeinde stimmberechtigte) Konfessionsangehörige die Legitimation zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids