2. 2.1. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht. Bei Anordnungen, die nicht in persönliche Verhältnisse eingreifen, steht die Beschwerdebefugnis allen Konfessionsangehörigen, der Kirchenpflege und dem Kirchenrat zu (§ 56 Abs. 2 VRPG; vgl. auch § 47 Abs. 2 OS).