Vorliegend entschied das Rekursgericht gestützt auf § 47 Abs. 1 des Organisationsstatuts der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau vom 2. Juni 2004 (OS) als letztinstanzliche landeskirchliche Behörde. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Behandlung des vorliegenden Falls zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG).