7. Der Kirchenrat nahm mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 Stellung. Die Beschwerdeführer äusserten sich mit Stellungnahme vom 30. Dezember 2022. 8. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 liessen sich die Beschwerdeführer erneut vernehmen. 9. Das Verwaltungsgericht hat den Fall 7. März 2023 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide landeskirchlicher Behörden kann wegen Verletzung der Verfassung oder des Organisationsstatuts innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (§ 56 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]).