C. Den Entscheid des Kirchenrats zogen A. sowie B. und C. weiter an das Rekursgericht, welches über die jeweiligen Beschwerden am 6. Juli 2022 urteilte: 1. Die Beschwerde vom 3. Januar 2022 wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. -5- 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. D. 1. Mit Beschwerden vom 8. August 2022 gelangten A. sowie B. und C. an das Verwaltungsgericht und stellten in zwei separaten Rechtsschriften (vgl. WBE.2022.317 betr. A. bzw. WBE.2022.318 betr. B. und C.) die folgenden identischen Anträge: