Allerdings würden diese anstelle der Ergänzungswahlen die Senkung der Anzahl der Mitglieder der Kirchenpflege als Traktandum vorsehen, was dem Rekursentscheid vom 30. August 2021 klar widerspreche. Deshalb werde die Kirchenpflege verfügungsweise ultimativ aufgefordert, dem Entscheid des Rekursgerichts anlässlich der Kirchgemeindeversammlung vom 23. November 2021 be- -4- dingungslos Folge zu leisten; bei Nichtbefolgung behalte sich der Kirchenrat vor, ein Amtsenthebungsverfahren gegen die Mitglieder der Kirchenpflege vorzunehmen.