Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.317 WBE.2022.318 / or / we Art. 21 Urteil vom 7. März 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichterin Klöti Verwaltungsrichterin Martin Gerichtsschreiberin Ruth Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._____ führer 2 Beschwerde- C._____ führerin 3 gegen Kirchenrat der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aargau, Feerstrasse 8, Postfach, 5001 Aarau 1 vertreten durch Dr. iur. Michael Merker, Rechtsanwalt, Oberstadtstrasse 7, Postfach, 5402 Baden Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Wahl von drei Personen in die Kirchenpflege Entscheid des Rekursgerichts der Römisch-Katholischen Landeskirche vom 6. Juli 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Mit Schreiben vom 12. August 2020 stellte die Initiativgruppe Q. (nach- folgend: Initiativgruppe) bei der Kirchenpflege der Römisch-Katholischen Kirche Q. (nachfolgend: Kirchenpflege) im Hinblick auf die Kirchgemeinde- versammlung am 24. November 2020 zwei Traktandierungsanträge: Einerseits solle die Kirchgemeindeversammlung ihre Zustimmung zur Festlegung der Anzahl Kirchenpflege-Mitglieder ab sofort auf acht Personen geben. Andererseits möge die Kirchgemeindeversammlung zur Vervollständigung der Kirchenpflege in einer Ersatzwahl vier Kandidaten wählen. 2. Nachdem die Kirchgemeindeversammlung vom 24. November 2020 abge- sagt worden war, wurde am 24. Januar 2021 stattdessen eine Urnen- abstimmung durchgeführt. Bei dieser wurde die Vorlage, die Anzahl der Mitglieder der Kirchenpflege von fünf auf acht Personen zu erhöhen, mit 230 Ja- zu 138 Nein-Stimmen angenommen. Die übrigen Sachvorlagen (Genehmigung Protokoll 2019, Rechnung 2019 und Voranschlag 2021) wurden allesamt abgelehnt. Die von der Initiativgruppe am 12. August 2020 für den Fall der Annahme der Vorlage betreffend Erhöhung der Zahl der Mitglieder der Kirchenpflege ebenfalls beantragte Ersatzwahl von vier Kan- didaten wurde nicht durchgeführt. 3. 3.1. Aufgrund der anlässlich der Urnenabstimmung vom 24. Januar 2021 abge- lehnten Anträge wurde eine weitere Urnenabstimmung notwendig. Diese fand am 2. Mai 2021 statt. In deren Vorfeld stellte die Initiativgruppe zuhan- den der Kirchenpflege erneut einen Antrag auf Durchführung einer Ergän- zungswahl der neu zu bestellenden Mitglieder der Kirchenpflege im Rah- men der Urnenabstimmung. Die Kirchenpflege führte an der Urnenabstim- mung vom 2. Mai 2021 die verlangte Wahl entgegen diesem Antrag nicht durch. 3.2. Gegen die Nicht-Traktandierung der Wahl der zusätzlichen Mitglieder der Kirchenpflege erhob die Initiativgruppe am 11. Mai 2021 Rechtsverweiger- ungsbeschwerde beim Kirchenrat der Römisch-Katholischen Kirche im Aargau (nachfolgend: Kirchenrat). -3- 3.3. Mit Entscheid vom 24. Juni 2021 hiess der Kirchenrat die Rechtsverweige- rungsbeschwerde teilweise gut und ordnete die Durchführung der Ergänz- ungswahl für drei zusätzliche Mitglieder der Kirchenpflege mit Amtsantritt ab Rechtskraft der Wahl bis spätestens am 30. September 2021 an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 3.4. Gegen den Entscheid des Kirchenrats vom 24. Juni 2021 erhob der Präsi- dent der Kirchenpflege Beschwerde beim Rekursgericht der Römisch- Katholischen Kirche im Aargau (nachfolgend: Rekursgericht). Dieses trat in seinem Entscheid vom 30. August 2021 nicht auf die Beschwerde ein, ord- nete aber die Durchführung der Ergänzungswahl für die drei zusätzlichen Mitglieder der Kirchenpflege mit Amtsantritt ab Rechtskraft der Wahl bis spätestens am 30. November 2021 an. Dieser Entscheid erwuchs unange- fochten in Rechtskraft. 4. Am 10. September 2021 erkundigte sich der Kirchenrat schriftlich bei der Kirchenpflege über den geplanten Ablauf der gerichtlich angeordneten Wahl und forderte diese auf, die vorgesehenen Schritte darzulegen. Dieses Schreiben blieb seitens der Kirchenpflege unbeantwortet; ein weiteres Ein- schreiben des Kirchenrats wurde bei der Post nicht abgeholt. 5. 5.1. Mit einer Aufsichtsanzeige gegen die Kirchenpflege wandte sich die Initia- tivgruppe am 10. November 2021 erneut an den Kirchenrat und beanstan- dete, dass für die auf den 23. November 2021 angesetzte Kirchgemeinde- versammlung noch keine Einladungen eingegangen seien, obwohl diese vorschriftsgemäss 14 Tage vor der Durchführung der Versammlung zuge- stellt werden müssten. 5.2. Der Kirchenrat wandte sich daraufhin am 12. November 2021 schriftlich an die Kirchenpflege und setzte diese über die eingegangene Aufsichtsan- zeige in Kenntnis. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Einladungen für die Kirchgemeindeversammlung vom 23. November 2021 mittlerweile – d.h. am 12. November 2021 – zugestellt worden seien. Allerdings würden diese anstelle der Ergänzungswahlen die Senkung der Anzahl der Mitglie- der der Kirchenpflege als Traktandum vorsehen, was dem Rekursentscheid vom 30. August 2021 klar widerspreche. Deshalb werde die Kirchenpflege verfügungsweise ultimativ aufgefordert, dem Entscheid des Rekursgerichts anlässlich der Kirchgemeindeversammlung vom 23. November 2021 be- -4- dingungslos Folge zu leisten; bei Nichtbefolgung behalte sich der Kirchen- rat vor, ein Amtsenthebungsverfahren gegen die Mitglieder der Kirchen- pflege vorzunehmen. 5.3. Am 19. November 2021 berichete H. in einem Online-Artikel unter dem Titel "Q.: Präsident D. ignoriert Frist" über die Vorgänge in der Kirchgemeinde Q. rund um die (noch) nicht durchgeführte Wahl zusätzlicher Mitglieder in die Kirchenpflege. Im Artikel wurde insbesondere festgehalten, dass die aktuelle Kirchenpflege dem Entscheid des Rekursgerichts nicht Folge leisten wolle. Wie aus den per Briefpost versandten Unterlagen zur Ver- sammlung vom 23. November 2021 hervorgehe, sei die verlangte Wahl nicht traktandiert. Die Broschüre zur Versammlung kündige dabei auch an, dass eine Wahl von weiteren Mitgliedern an der Urne am 9. Januar 2022 stattfinden solle. Gehe es nach der aktuellen Kirchenpflege, so solle die Vergrösserung der Kirchenpflege indessen nicht lange andauern. Die Kirchenpflege schlage nämlich eine Verkleinerung des Gremiums auf fünf Menschen in der neuen Legislatur (2023 – 2026) vor. Darüber solle die Kirchgemeinde am 23. November 2021 unter Traktandum Nr. 6 abstim- men. B. 1. An der Kirchgemeindeversammlung vom 23. November 2021 nahmen 122 der 2093 Stimmberechtigten der Pfarreien Q. teil. Nach Eröffnung der Versammlung stellte ein Vertreter der Initiativgruppe den Antrag, die Traktandenliste um die Ergänzungswahl von drei zusätzlichen Kir- chenpflegemitgliedern zu erweitern. Dieser Antrag wurde gutgeheissen und anschliessend wurden die drei sich zur Wahl stellenden Personen (E., F. und G.) mit 115 Ja-Stimmen bei sieben Enthaltungen gewählt. 2. Gegen die Wahl vom 23. November 2021 erhoben A. sowie B. und C. Beschwerde beim Kirchenrat, welcher die Beschwerden mit Entscheid vom 1. Dezember 2021 abwies, soweit er darauf eintrat. C. Den Entscheid des Kirchenrats zogen A. sowie B. und C. weiter an das Rekursgericht, welches über die jeweiligen Beschwerden am 6. Juli 2022 urteilte: 1. Die Beschwerde vom 3. Januar 2022 wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. -5- 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. D. 1. Mit Beschwerden vom 8. August 2022 gelangten A. sowie B. und C. an das Verwaltungsgericht und stellten in zwei separaten Rechtsschriften (vgl. WBE.2022.317 betr. A. bzw. WBE.2022.318 betr. B. und C.) die folgenden identischen Anträge: 1. Das Urteil des Rekursgerichts der Römisch-Katholischen Kirche im Aargau vom 6. Juli 2022 sei aufzuheben, und es sei die Wahl der drei Personen G., F. und E. an der Kirchgemeindeversammlung vom 23. November 2021 in die Kirchenpflege Q. als nichtig zu erklären respektive aufzuheben. 2. Unter Kostenfolgen. 2. Antragsgemäss vereinigte der instruierende Verwaltungsrichter die beiden Verfahren WBE.2022.317 und WBE.2022.318 mit Verfügung vom 31. Au- gust 2022. 3. Das Rekursgericht verzichtete in seiner Eingabe vom 29. September 2022 auf die Erstattung einer Vernehmlassung. 4. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 reichte der Kirchenrat eine Beschwer- deantwort ein. 5. Am 28. November 2022 stellte der instruierende Verwaltungsrichter den Parteien den Online Artikel des H. vom 19. November 2021 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis zum 3. Januar 2023 zu. 6. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 wies der instruierende Verwal- tungsrichter die Parteien darauf hin, dass auf der Homepage https://I.ch/startseite ersichtlich sei, dass am 27. November 2022 Erneuerungswahlen der Kirchenpflege für die Amtsperiode 2023 – 2026 stattgefunden hätten. Mit selbiger Verfügung wurden die Parteien ein- geladen, dem Verwaltungsgericht allfällige Bemerkungen betreffend mög- liche Konsequenzen für den Ausgang des Verfahrens aufgrund der Er- neuerungswahlen und deren Ergebnisse bis zum 13. Januar 2023 zukom- men zu lassen. -6- 7. Der Kirchenrat nahm mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 Stellung. Die Beschwerdeführer äusserten sich mit Stellungnahme vom 30. Dezember 2022. 8. Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 liessen sich die Beschwerdeführer er- neut vernehmen. 9. Das Verwaltungsgericht hat den Fall 7. März 2023 beraten und entschie- den. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide landeskirchlicher Behörden kann wegen Verletzung der Verfassung oder des Organisationsstatuts innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (§ 56 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Vorliegend entschied das Rekursgericht gestützt auf § 47 Abs. 1 des Orga- nisationsstatuts der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Aar- gau vom 2. Juni 2004 (OS) als letztinstanzliche landeskirchliche Behörde. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Behandlung des vorliegenden Falls zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Be- schwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG). 2. 2.1. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse gel- tend macht. Bei Anordnungen, die nicht in persönliche Verhältnisse eingrei- fen, steht die Beschwerdebefugnis allen Konfessionsangehörigen, der Kirchenpflege und dem Kirchenrat zu (§ 56 Abs. 2 VRPG; vgl. auch § 47 Abs. 2 OS). Streitgegenstand bildet vorliegend die Wahl von drei neuen Mitgliedern in die Kirchenpflege im Rahmen einer Ergänzungswahl. Als solche greift die Wahl nur in die persönlichen Verhältnisse der gewählten Personen und allenfalls von Kandidaten ein, die sich erfolglos zur Wahl gestellt haben. Auf die Beschwerdeführenden trifft weder das eine noch das andere zu. -7- Ihnen deswegen die Beschwerdelegitimation zu versagen, wäre jedoch in- sofern inkonsequent, als dass dies dazu führen würde, den Beschwerde- weg an das Verwaltungsgericht enger zu fassen als jenen an die Vorin- stanz, da § 47 Abs. 1 OS die Beschwerde gegen Wahlen explizit für zuläs- sig erklärt. Im Sinne eines einheitlichen Rechtsschutzes über die Instanzen hinweg (vgl. auch § 13 Abs. 2 lit. a VRPG), ist der vorliegende Fall daher unter § 56 Abs. 2 Satz 2 VRPG zu subsumieren, womit den Beschwerde- führenden als (in ihrer Kirchgemeinde stimmberechtigte) Konfessionsange- hörige die Legitimation zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids grundsätzlich zuzusprechen ist (vgl. auch § 114 der Verfassung des Kan- tons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]). Ist die Legitimation der Beschwerdeführer somit grundsätzlich zu bejahen, stellt sich dennoch die Frage, ob – wie der Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom 21. Dezember 2022 geltend macht – das vorliegende Verfah- ren aufgrund der Gesamterneuerungswahlen der Kirchenpflege vom 27. November 2022 gegenstandslos geworden ist. Anlässlich dieser Wah- len wurden unter anderem auch die drei Kandidaten, welche an der Kirch- gemeindeversammlung am 23. November 2021 gewählt wurden, per 1. Ja- nuar 2023 für die Amtsperiode 2023 – 2026 in den Kirchenrat berufen. Es trifft zwar zu, dass der vorliegende Entscheid keinen Einfluss auf die per 1. Januar 2023 amtierende Kirchenpflege haben kann. Dies bedeutet je- doch entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners nicht, dass sich die hier aufgeworfenen Fragen deshalb nicht mehr stellen. Vielmehr besteht aus Sicht der Beschwerdeführenden nach wie vor ein rechtserhebliches In- teresse daran, einen gerichtlichen Entscheid darüber erwirken zu können, ob die Wahl vom 23. November 2021 trotz fehlender Traktandierung rechtsbeständig ist. Denn sollte dies verneint werden, müsste immer noch über die sich daraus ergebenden Konsequenzen entschieden werden. Un- ter diesen Umständen fällt ein Abschreiben der Verwaltungsgerichts- beschwerde von der Geschäftskontrolle infolge Gegenstandslosigkeit aus- ser Betracht. Was überdies den Einwand des Beschwerdegegners anbelangt, den Be- schwerdeführenden fehle es an einem eigenen Beschwerdewillen und sie seien zum Zwecke der Beschwerdeerhebung instrumentalisiert worden, weshalb auf die Beschwerde dennoch nicht einzutreten sei, so kann offen- bleiben, ob dies zutrifft. Denn – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – ist die Beschwerde aus materiellen Gründen abzuweisen. II. 1. Der vorliegende Streit dreht sich um die Frage, ob die Wahl von G., F. und E. in die Kirchenpflege für ungültig zu erklären ist, weil in der Einladung für die Kirchgemeindeversammlung vom 23. November 2021 kein entsprechendes Traktandum aufgeführt wurde. -8- Dabei ist zwischen den Parteien unumstritten, dass eine unterlassene Trak- tandierung eines dennoch zur Abstimmung gebrachten Geschäftes eine Verletzung von § 30 Abs. 4 OS darstellt und ein schwerwiegender Mangel bei der Durchführung einer Abstimmung oder Wahl grundsätzlich zur Auf- hebung des betreffenden Beschlusses führen kann. Die entsprechenden rechtlichen Grundlagen wurden im vorinstanzlichen Entscheid zutreffend dargelegt, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen werden kann (ange- fochtener Entscheid, Erw. 3 a) und b); vgl. zu den Aufhebungsvoraus- setzungen bei festgestellten Unregelmässigkeiten im Vorfeld oder bei der Durchführung einer Wahl oder Abstimmung auch: BGE 143 I 78 Erw. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_24/2018 vom 12. Februar 2019 Erw. 7.1, je m.w.H). Zu klären ist dagegen, ob die Voraussetzungen für eine solche Aufhebung vorliegend erfüllt sind oder stattdessen Gründe bestehen, auf- grund derer das Wahlergebnis vom 23. November 2021 ungeachtet der nicht erfolgten Traktandierung für beständig zu erklären ist. 2. 2.1. Der Sinn und Zweck der Ankündigung von Traktanden im Vorfeld einer (Kirchgemeinde-)Versammlung besteht darin, die Stimmberechtigten über die wichtigsten Aspekte des Verhandlungsgegenstandes in Kenntnis zu setzen, damit sie sich darauf vorbereiten und entscheiden können, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen. Die Stimmberechtigten sollen in die Lage versetzt werden, die Tragweite vorgeschlagener Änderungen zu überblicken. In einer Versammlungsdemokratie kommt der vorgängigen Bekanntgabe der Traktandenliste, die im vorliegenden Falle in § 30 Abs. 3 und 4 OS verankert ist, folglich eine zentrale Bedeutung zu und der An- spruch auf gehörige Traktandierung ist denn auch von der aus Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliessenden Gewährleistung der poli- tischen Rechte erfasst (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_559/2019 vom 12. Februar 2020, Erw. 5.1). 2.2. Gestützt auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt, ist allerdings bereits fraglich, ob im vorliegenden Fall in jeder Hinsicht von einem nicht gehörig angekündigten Traktandum auszugehen ist. So trifft es zwar zu, dass in der Einladung zur Kirchgemeindeversammlung vom 23. November 2021 kein spezifisches Traktandum betreffend die Er- gänzungswahl der neuen Kirchenpflegemitglieder aufgeführt wurde. Statt- dessen wurde aber die Reduktion der Anzahl Kirchenpflegemitglieder auf fünf Personen als Behandlungsgegenstand traktandiert (Traktandum Nr. 6). Daraus ist einerseits zu schliessen, dass die Empfänger der Einladungs- unterlagen damit rechnen mussten, dass die Zusammensetzung der -9- Kirchenpflege in einer gewissen Form Gegenstand der anstehenden Kirch- gemeindeversammlung sein würde. Dies umso mehr, als das betreffende Traktandum aufgrund seines Gehalts offensichtlich darauf abzielte, das Er- gebnis der Urnenabstimmung vom 24. Januar 2021, an welcher die Erhöhung der Kirchenpflegemitglieder auf acht Personen mit grossem Mehr gutgeheissen wurde, rückgängig zu machen bzw. in seiner Auswir- kung auf den Rest der Amtsperiode (bis Ende 2022) zu beschränken. Völlig unerwartet konnte die Ergänzung der Traktandenliste um die Durchführung einer Ergänzungswahl an der Kirchgemeindeversammlung aus Sicht der Stimmberechtigten daher nicht kommen. Hingegen lagen im Zeitpunkt der Einladung zur Kirchgemeindever- sammlung vom 23. November 2021 neben einem (erneut) unbeantwortet gebliebenen Traktandierungsantrag der Initiativgruppe, mit welchem expli- zit das Ansetzen der Ergänzungswahl anlässlich der Urnenabstimmung vom 2. Mai 2021 begehrt wurde (vgl. vorne Erw. A./3.1 f.; § 30 Abs. 5 OS), gar Rechtsmittelentscheide des Kirchenrats bzw. des Rekursgerichts vor, in welchen die Durchführung der Ergänzungswahl für drei zusätzliche Mit- glieder der Kirchenpflege bis spätestens am 30. September 2021 bzw. am 30. November 2021 formell angeordnet wurde (vgl. vorne Erw. A/3.3 f.). Zusätzlich wurde die für die Einladung zur Kirchgemeindeversammlung zu- ständige Kirchenpflege (§ 30 Abs. 1 und 3 OS) mit Verfügung des Kirchen- rats vom 12. November 2021 unmissverständlich aufgefordert, dem Ent- scheid des Rekursgerichts vom 30. August 2021 anlässlich der Kirchge- meindeversammlung vom 23. November 2021 bedingungslos Folge zu leisten. Bei dieser Sachlage wäre die Traktandierung der Ergänzungswahl in den Einladungsunterlagen folglich einer rein formellen Umsetzung eines rechtskräftigen Gerichtsentscheides gleichgekommen und hätte für sich alleine keine eigenständige Bedeutung gehabt. In anderen Worten wurde eine explizite Traktandierung im Vorfeld der Kirchgemeindeversammlung vom 23. November 2021 aufgrund der rechtskräftigen Anordnung des Re- kursgerichts, die Ergänzungswahl sei bis spätestens zum 30. November 2021 durchzuführen, in formeller Hinsicht hinfällig. Bereits aus diesen Gründen ist die fehlende Traktandierung in den (ohne- hin zu spät versendeten) Einladungsunterlagen für die Kirchgemeindever- sammlung vom 23. November 2021 in ihrer Bedeutung klar zu relativieren. Dies umso mehr, als sich die bestehende Kirchenpflege offensichtlich und entgegen allen Anträgen, Aufforderungen und formellen Anordnungen wei- gerte, die Ergänzungswahl durchzuführen. Sie verstiess damit nicht nur gegen die ihr obliegende Pflicht, die in der Kirchgemeindeversammlung gefassten Beschlüsse zu vollziehen (§ 35 lit. a OS), sondern verhielt sich geradezu treuwidrig. Ein solches Vorgehen ist nicht schützenswert. - 10 - 2.3. Hinzu kommt, dass aufgrund der reichhaltigen Berichterstattung in den Medien (insbes. Aargauer Zeitung, katholisches Pfarrblatt Horizonte, H.) rund um die seit Jahren bestehenden, tiefgreifenden Querelen in der Kirchgemeinde Q. ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführer von den geschilderten Vorgängen, insbesondere von der Weigerung der Kirchenpflege, die Wahl zusätzlicher Mitglieder der Kirchenpflege termingerecht durchzuführen, keine Kenntnis hatten. Vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass sie als interessierte Mitglieder der Kirchgemeinde Q. aus den Medien um diese Vorgänge wussten (vgl. dazu namentlich auch den Bericht des H. vom 19. November 2022). Überdies waren für sie und alle interessierten Mitglie- der der Kirchgemeinde Q. aus der Einladung zur Kirchge- meindeversammlung und der Traktandenliste die Absichten der Kirchen- pflege klar ersichtlich: Traktandum Nr. 6 zielte offensichtlich darauf ab, die Wahl der neuen Mitglieder nicht an der Versammlung durchzuführen, son- dern (erneut) auf eine späteren Zeitpunkt zu "verschieben", wobei es an- gesichts des bis dahin an den Tag gelegten pflichtwidrigen Verhaltens der Kirchenpflege keineswegs als sicher angesehen werden konnte, dass sie die – nunmehr erstmals für Januar 2022 angekündigte – Wahl auch tat- sächlich durchführen würde. Gleichzeitig sollte die Wirksamkeit des Man- dats der neu zu wählenden Mitglieder durch die (Wieder-)Herabsetzung der Zahl der Mitglieder der Kirchenpflege auf fünf Mitglieder zeitlich begrenzt werden (auf den Rest der Amtsperiode 2019 – 2022). Aus der Traktanden- liste ging damit unmissverständlich die Absicht der Kirchenpflege hervor, das klare Ergebnis der Urnenabstimmung vom 24. Januar 2021 soweit wie immer möglich zu unterlaufen bzw. in seiner Wirksamkeit zu beschränken. Demzufolge mussten aber die Beschwerdeführerenden auch damit rech- nen, dass dieses (rechtsmissbräuchliche) Vorgehen der Kirchenpflege an der Versammlung auf Widerstand stossen und eine erhebliche Anzahl der Versammlungsteilnehmer versuchen würde, entgegen der Absicht der Kirchenpflege die Wahl zusätzlicher Kirchenpflegemitglieder durchzu- setzen. In tatsächlicher Hinsicht ist damit festzuhalten: Trotz der fehlenden formellen Ankündigung des Wahlgeschäfts in der Traktandenliste mussten die Beschwerdeführer und alle interessierten Mitglieder der Kirchgemeinde Q. davon ausgehen, dass die Wahl zusätzlicher Mitglieder der Kirchenpflege trotz fehlender Traktandierung an der Versammlung zu einem Thema würde. 2.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden erscheint es denn auch als äusserst unwahrscheinlich, dass das Resultat der Abstimmung betreffend die Ergänzungswahl bei ordnungsgemässer Ankündigung anders ausgefallen wäre. Denn, wie bereits ausgeführt, wurde im Vorfeld der Kirchgemeindeversammlung vom 23. November 2021 (anstelle der Er- gänzungswahl) explizit die Reduktion der Anzahl Kirchenpflegemitglieder - 11 - als Traktandum angekündigt. Dieses Traktandum musste zum einen Ver- treter des Lagers der Stimmberechtigten, die hinter der Erhöhung der An- zahl Mitglieder in der Kirchenpflege und der dafür erforderlichen Ergänz- ungswahl standen, zur Teilnahme an der Kirchgemeindeversammlung vom 23. November 2021 bewegen, stand es doch in ihrem Interesse, die trak- tandierte Reduktion der Zahl der Mitglieder der Kirchenpflege, welche auf eine Rückgängigmachung des Urnenentscheids vom 24. Januar 2021 mit Wirkung ab der Amtsperiode 2023 – 2026 hinauslief, zu verhindern. Umge- kehrt mussten aber auch Personen, welche mit dem Urnenentscheid vom 24. Januar 2021 und der damit zwingend verbundenen Ergänzungswahl unzufrieden waren, eine Teilnahme an der Kirchgemeindeversammlung vom 23. November 2021 ernsthaft in Betracht ziehen, da sich an dieser – gemäss Traktandenliste – die Chance anerbot, die vormaligen Verhältnisse bei der Kirchenpflege wiederherzustellen und gegebenenfalls sogar die ge- mäss Traktandum Nr. 6 für den Januar 2022 vorgesehene Wahl zusätz- licher Kirchenpflegemitglieder noch weiter als von der aktuellen Kirchen- pflege vorgeschlagen hinauszuschieben. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass zumindest eine über- wiegende Mehrheit der Personen, die ein Interesse an der (quantitativen und personellen) Zusammensetzung der Kirchenpflege hatten, an der Kirchgemeindeversammlung vom 23. November 2021 effektiv teilgenom- men hat. Dies hat zudem unabhängig davon zu gelten, dass in den Einla- dungsunterlagen in Aussicht gestellt wurde, die Wahl der zusätzlichen Kirchenpflegemitglieder erfolge Anfang Januar 2022. Denn Personen, die eine Erweiterung der Kirchenpflege auf acht Personen und folglich auch die Ergänzungswahl an sich ablehnten, mussten zweifellos zur Teilnahme an der Kirchgemeindeversammlung vom 23. November 2021 motiviert worden sein, präsentierte sich doch aufgrund der traktandierten Reduktion der Mit- gliederanzahl die Möglichkeit, die auf das Folgejahr vertagte Ergänzungs- wahl bei Gutheissung des betreffenden Traktandums zumindest in ihrer Wirkung massiv zu beschränken. Demgegenüber war es aus Sicht der Er- gänzungswahl-Befürworter geradezu ein Muss, an der Kirchgemeindever- sammlung teilzunehmen, um die der Abstimmung unterstellte Mitglieder- reduktion zu verhindern und gleichzeitig den Weg für eine möglichst baldige Durchführung der Ergänzungswahl zu ebnen. Daraus ist insgesamt zu schliessen, dass eine andere Zusammensetzung der Teilnehmenden der Kirchgemeindeversammlung vom 23. November 2021 bei gehöriger Traktandierung äusserst unwahrscheinlich erscheint bzw. nicht nur der Teil an Stimmberechtigten, die in irgendeiner Weise an den Änderungen in der Zusammensetzung der Kirchenpflege interessiert waren, am 23. November 2021 vor Ort waren, sondern – trotz fehlender Traktandierung des Wahlgeschäfts – auch jene Kirchgemeindemitglieder, welche der Wahl zusätzlicher Kirchenpflegemitglieder kritisch gegenüber- standen bzw. dann zumindest eigene Kandidaten hätten vorschlagen - 12 - wollen, mit der Möglichkeit rechnen mussten, dass es zur Durchführung einer Wahl kommen würde. Dementsprechend ist entgegen den Ansichten der Beschwerdeführenden auch nicht davon auszugehen, dass eine ordentliche Traktandierung zu einem anderen als dem überaus deutlichen Wahlergebnis, wie es sich am 23. November 2021 präsentierte, geführt hätte. Diese Schlussfolgerung wird schliesslich durch das Ergebnis der Gesamt- erneuerungswahlen der Kirchenpflege für die Amtsperiode 2023 – 2026 vom 27. November 2022 bestätigt: Die Stimmberechtigten wählten E., F. und G. an der Urne deutlich in die Kirchenpflege. Sie bestätigten damit auch die anlässlich der Ergänzungswahl vom 23. November 2021 beschlossene und für die Zeit bis Ende 2022 geltende Berufung der genannten Personen in die Kirchenpflege und bekundeten damit, dass das Resultat der Wahl im November 2021 ihrem Willen entsprach bzw. diese Wahl auch bei korrekter Traktandierung zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Unter diesen Umständen fällt eine Aufhebung der Wahl vom 23. November 2021 ausser Betracht. 2.5. Gegen dieses Ergebnis spricht schliesslich auch das gegen die Wahl an- gehobene, jedoch nicht zustande gekommene Referendum nicht. So be- standen vorliegend, wie ausgeführt, auch aus Sicht der Ersatzwahl-Gegner hinreichende Gründe, an der Kirchgemeindeversammlung vom 23. No- vember 2021 teilzunehmen. Aus welchen Gründen die Personen, welche das Referendum unterzeichneten, dies nicht taten, ist damit für den hier zu beurteilenden Sachverhalt unerheblich. Eine hinreichende Wahrscheinlich- keit, dass das Wahlergebnis bei ordnungsgemässer Traktandierung anders ausgefallen wäre, lässt sich daraus jedenfalls nicht herleiten. Zudem wurde mit der streitbetroffenen Wahl formell betrachtet lediglich ein rechtskräftiger Gerichtsentscheid umgesetzt. Die Möglichkeit, diesen Entscheid bzw. dessen Vollstreckung mittels eines Referendums auszuhebeln, würde folg- lich aus rechtlichen Gründen ohnehin nicht bestehen. 3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweisen sich die Beschwer- den als unbegründet und sind vollumfänglich abzuweisen. - 13 - III. 1. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden kosten- pflichtig (§ 51 Abs. 2 OS i.V.m. § 31 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten werden zu gleichen Teilen auf die Parteien aufgeteilt, wobei mit Bezug auf Beschwerdeführer 2 und Beschwerdeführerin 3 solidarische Haftbarkeit an- geordnet wird (§ 51 Abs. 1 OS i.V.m. § 33 Abs. 1 und 3 VRPG). 2. Auch die Parteikosten werden in der Regel nach Massgabe des Unterlie- gens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 51 Abs. 2 OS i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG). Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben dem Be- schwerdegegner demzufolge die im Verfahren vor Verwaltungsgericht ent- standenen Parteikosten zu ersetzen. Die Parteikostenentschädigung bemisst sich in Verwaltungssachen nach den Bestimmungen in § 8a ff. des Dekrets über die Entschädigung der An- wälte vom 10. November 1987 (AnwT; SAR 291.150). In der vorliegenden nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit gelten § 3 Abs. 1 lit. b und § 6 ff. AnwT sinngemäss (§ 8a Abs. 3 AnwT). Danach wird nach dem mutmass- lichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles eine Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 festgelegt. Diese kann durch Zu- oder Abschläge erhöht resp. reduziert werden (§ 6 ff. AnwT). Diese Entschädigung umfasst auch Ausla- gen und die Mehrwertsteuer (§ 8c AnwT). Der massgebende Aufwand des Anwalts wird im vorliegenden Verfahren als durchschnittlich beurteilt, die Komplexität und Bedeutung des Falls ebenso. Es rechtfertigt sich somit eine Parteikostenentschädigung von Fr. 3'000.00. Diese ist zu gleichen Teilen auf die Parteien zu verteilen, wobei mit Bezug auf Beschwerdeführer 2 und Beschwerdeführerin 3 solidarische Haftbarkeit angeordnet wird (§ 51 Abs. 1 OS i.V.m. § 33 Abs. 1 und 3 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 329.00, gesamthaft Fr. 2'329.00, sind zu ½ mit Fr. 1'164.50 vom Beschwerdeführer im Verfahren WBE.2022.317 (Beschwerdeführer 1) zu bezahlen. Die restlichen ½ der Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'164.50 sind von den Beschwerdeführenden im Verfahren - 14 - WBE.2022.318 (Beschwerdeführer 2 und Beschwerdeführerin 3) unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer im Verfahren WBE.2022.317 (Beschwerdeführer 1) wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner die Hälfte der vor Verwaltungs- gericht entstandenen Parteikosten von total Fr. 3'000.00, ausmachend Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 3.2. Die Beschwerdeführenden im Verfahren WBE.2022.318 (Beschwerde- führer 2 und Beschwerdeführerin 3) werden verpflichtet, dem Beschwerde- gegner die Hälfte der vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten von total Fr. 3'000.00, ausmachend Fr. 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt.), unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführenden den Kirchenrat der Römisch-Katholischen Kirche im Aargau Mitteilung an: das Rekursgericht der Römisch-Katholischen Kirche im Aargau Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 15 - Aarau, 7. März 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. Berger Ruth