1. In Gutheissung der Beschwerde wird der mit Verfügung des Gemeinderats S. vom 25. Juli 2022 an die D. erteilte Zuschlag aufgehoben und die Beschwerdesache an die Einwohnergemeinde S. zur Neubewertung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. - 17 - 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Die Einwohnergemeinde S. wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die ihr vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 6‘500.00 zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Einwohnergemeinde S. (Vertreter) die Wettbewerbskommission (WEKO)