Soweit in einer Submissionssache eine Zuschlagsverfügung angefochten ist, geht das Verwaltungsgericht praxisgemäss von einer vermögensrechtlichen Streitsache aus (vgl. § 8a Abs. 1 lit. a AnwT), wobei der Streitwert in der Regel 10 % des Auftragswerts beträgt. Im vorliegenden Fall geht es nicht um ein herkömmliches Submissionsverfahren, sondern um eine Honorarausschreibung für Planerleistungen, weshalb es sich rechtfertigt, von der berücksichtigen Honorarsumme als Streitwert auszugehen. Der angefochtene Zuschlag wurde gemäss Zuschlagsverfügung (S. 4) zu einem Betrag von Fr. 213'850.20 inkl. MWSt bzw. Fr. 198'561.00 ohne MWSt erteilt.