Die Beschwerdesache ist somit an die Vergabestelle zurückzuweisen zur Neubewertung der Angebote beim Zuschlagskriterium „Referenzen Neu-, Um- und Anbauten Schulbauten“ und zu neuem Zuschlag. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. III. 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG).