Diesfalls käme sie auf eine Gesamtpunktzahl von 94.82 Punkte und würde knapp vor der jetzigen Zuschlagsempfängerin an erster Stelle rangieren. Da beim Zuschlagskriterium "Referenzen Neu-, Um- und Anbauten Schulbauten" eine Neubewertung notwendig ist und der Vergabestelle dabei ein gewisses Ermessen zukommt, belässt es das Verwaltungsgericht bei der Aufhebung der Zuschlagsverfügung und sieht davon ab, in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. Art. 58 Abs. 1 IVöB). Die Beschwerdesache ist somit an die Vergabestelle zurückzuweisen zur Neubewertung der Angebote beim Zuschlagskriterium „Referenzen Neu-, Um- und Anbauten Schulbauten“ und zu neuem Zuschlag.