Die Beschwerdeführerin durfte nicht davon ausgehen, dass einzig bewertet würde, ob der Anbieter überhaupt Lehrlinge ausbildet oder Lehrstellen anbietet. Die Beschwerdeführerin und die Zuschlagsempfängerin verfügen beide über zwei Lernende. Die Beschwerdeführerin beschäftigt aber doppelt so viele Mitarbeiter wie die Zuschlagsempfängerin (vgl. Vorakten, Griff 3, Offertvergleich vom 25. Juli 2022). Vor diesem Hintergrund ist die deutlich höhere Bewertung der Zuschlagsempfängerin nicht zu beanstanden. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.