5.4. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums Lehrlingsausbildung die Anzahl der Ausbildungsplätze in Relation zur Gesamtzahl an Arbeitsstellen der betreffenden Anbieter zu setzen. Es ist mithin das relative Verhältnis, nicht die absolute Zahl massgeblich (LO- CHER/OECHSLIN, a.a.O., N. 31 zu Art. 29 mit Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts; SCHNEIDER HEUSI, a.a.O., S. 111 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich).