Gewichtung der Lehrlingsausbildung ebenfalls mit 10 % als zu hoch und stattdessen maximal 5 % noch als vertretbar einzustufen sei (Erw. 5). Eine solche Situation liegt im hier zu beurteilenden Fall jedoch nicht vor. Insofern stellt im vorliegenden Fall die Gewichtung der Lehrlingsausbildung mit 10 % keine Rechtsverletzung dar, sondern liegt noch im Ermessensbereich der Vergabestelle.