Als zulässig erweist sich in der Regel eine Gewichtung von maximal 10 % (LOCHER/OECHSLIN, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 30 f. zu Art. 29). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf der Lehrlingsausbildung innerhalb des Kriterienkatalogs lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommen (AGVE 2001, S. 342, Erw. 1c/bb/aaa; 1999, S. 294, Erw. 2c/bb/bbb; vgl. auch GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 932 und die dort geäusserte deutliche Kritik an einem "Ausreisser" des Verwaltungsgerichts). Im von der Beschwerdeführerin erwähnten Urteil des Kantonsge- - 14 -