5.3. Art. 29 Abs. 2 IVöB gestattet die Berücksichtigung der Lehrlingsausbildung, obwohl sich nicht am Nutzen des Angebots orientierend und damit vergaberechtsfremd, als Zuschlagskriterium. Die Vergabestelle darf das Kriterium im pflichtgemässen Ermessen und unter Beachtung der Gleichbehandlung aller Anbieter zur Bewertung beiziehen. Da es sich um ein vergaberechtsfremdes Zuschlagskriterium handelt, darf ihm kein allzu grosses Gewicht beigemessen werden. Als zulässig erweist sich in der Regel eine Gewichtung von maximal 10 % (LOCHER/OECHSLIN, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 30 f. zu Art. 29).