53 Abs. 2 IVöB nicht erfasst, da die Einladung selbst kein Anfechtungsobjekt bildet. Allfällige Mängel können zusammen mit dem nächsten anfechtbaren Verfahrensakt (z.B. Ausschluss oder Zuschlag) gerügt werden (MARTIN ZOBL, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 22 zu Art. 53).