der Zuschlagsempfängerin), ohnehin eher zweifelhaft ist. Hinzu kommt, dass eine solche unterschiedliche Berücksichtigung bzw. Bewertung der Referenzobjekte aufgrund ihrer geographischen Lage gegen das BGBM verstösst, wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht (Replik, S. 8). 4.4.4. Insgesamt erweist sich die Bewertung des Zuschlagskriteriums "Referenzen Neu-, Um- und Anbauten Schulbauten" als nicht auf zureichenden - 13 -