Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Die Argumentation der Vergabestelle mit der Vertrautheit des Architekturbüros mit den lokalen Gegebenheiten, den lokalen und regionalen Handwerkern etc. sowie den öf- fentlich-rechtlichen Vorschriften, den Abläufen und Begriffen und Messweisen im Baubewilligungsverfahren vermag nicht zu überzeugen. Inwiefern solche "lokalen Vertrautheiten" für die Qualität einer Schulbauplanung erforderlich oder auch nur wünschbar sind, ist nicht ersichtlich, zumal deren Vorhandensein bei Referenzobjekten, deren Realisierung zum Teil zehn Jahre zurückliegt (Primarschulen QV. und QW. der Zuschlagsempfängerin), ohnehin eher zweifelhaft ist.