Als ebenfalls unzulässig erweist sich das Abstellen auf eine geringe örtliche Distanz zur Gemeinde S. Kriterien, die einen Bezug zu einem bestimmten Ort haben, sind dann zulässig, wenn für die konkrete Beschaffung ein schnelles Intervenieren des beauftragten Unternehmens erforderlich ist, wie dies etwa bei Unterhaltsverträgen, z.B. für Liftanlagen oder gewissen Informatikanlagen, der Fall sein kann (vgl. GALLI/MOSER/LANG/ STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 922 mit Hinweis). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu.