4.3. Die Beschwerdeführerin erachtet sowohl die Vergleichbarkeit aufgrund der Projektsummen als auch die Berücksichtigung der Distanz der Referenzprojekte zur Gemeinde S. als unzulässig. Bei der Auswertung seien nachträglich unsachliche und willkürliche Subkriterien gebildet worden, die das Transparenzgebot verletzten und im Widerspruch zu den gesetzlichen Anforderungen an Zuschlagskriterien gemäss Art. 29 Abs. 3 IVöB stünden. Das nachträglich angewendete Subkriterium der Vergleichbarkeit allein aufgrund der Projektsumme sei auch sachlich falsch.