Sie haben mit anderen Worten lediglich informativen Charakter und sind für die Bewertung der Honorarangebote nicht relevant. Das Vorgehen der Vergabestelle, die Honorarsummen für die Teilprojekte einzeln zu bewerten (vgl. Ziffer II der Zuschlagsverfügung), ist folglich nicht zulässig. 3.4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das massgebliche Honorarangebot der Beschwerdeführerin über Fr. 139'150.05 mit dem Maximum von 70 Punkten zu bewerten ist. Das Angebot der Zuschlagsempfängerin beläuft sich auf Fr. 148'561.00 und erreicht 63.69 Punkte. - 10 -