Die Planerleistungen sind an das über alle drei Teilprojekte insgesamt vorteilhafteste Angebot zu vergeben. Auch bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums "Honorarangebot" sind folgerichtig, wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, die verbindlich offerierten Gesamthonorare zu bewerten. Die Teilhonorare geben lediglich die Aufteilung auf die einzelnen Teilprojekte im Rahmen des Gesamthonorars wieder. Sie haben mit anderen Worten lediglich informativen Charakter und sind für die Bewertung der Honorarangebote nicht relevant.