Im Gegenteil wird eine Aufteilung (Losbildung) ausdrücklich ausgeschlossen. Wenn die Vergabestelle vorbringt, die drei Teilprojekte hätten zumindest theoretisch auch separat vergeben werden können (Beschwerdeantwort, S. 8), so wäre dies "theoretisch" vielleicht zwar möglich, rechtlich aber unzulässig gewesen, da den eigenen Ausschreibungsunterlagen widersprechend. Aufgrund der Honorarausschreibung ist eine Einzelvergabe der verschiedenen Teilprojekte ausgeschlossen. Die Planerleistungen sind an das über alle drei Teilprojekte insgesamt vorteilhafteste Angebot zu vergeben.