3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, aus Ziffer 2.8 der Honorarausschreibung ergebe sich, dass eine Bewertung der Offerten anhand einer Gesamtrechnung zu erfolgen habe, da der Auftrag nicht in Lose aufgeteilt werden könne. Gemäss Ziffer 4.3 der Honorarausschreibung hätten die Anbieter ein ausgefülltes und unterzeichnetes Honorarangebot einreichen müssen. Auch Ziffer 5.1 der Honorarausschreibung spreche von einem Honorarangebot ("des Honorarangebotes"). Eine Einzelbewertung der verschiedenen Sanierungsprojekte stehe im Widerspruch zum klaren Wortlaut der Ausschreibung.