Preis und Qualität sind grundsätzlich immer als Zuschlagskriterien vorzusehen (Muss-Kri- terien); nur bei der Beschaffung standardisierter Leistungen kann ausnahmsweise auf das Zuschlagskriterium Qualität verzichtet werden. 1.4. Die gültigen Angebote sind nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar zu prüfen und zu bewerten. Der Auftraggeber dokumentiert die Evaluation (Art. 40 Abs. 1 IVöB). 2. 2.1. In Ziffer 5.3 der Honorarausschreibung (Vorakten, Griff 5) gab die Vergabestelle die massgeblichen Zuschlagskriterien und deren Gewichtung wie folgt bekannt: