4. Mit Verfügung vom 7. September 2022 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen und der Beschwerde weiterhin die aufschiebende Wirkung erteilt. 5. Die D. hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt (vgl. Ziffer 3 der Verfügung vom 8. August 2022; Ziffer 4 der Verfügung vom 7. September 2022). 6. Mit Replik vom 27. September 2022 und Duplik vom 27. Oktober 2022 hielten die Beschwerdeführerin und die Einwohnergemeinde S. an ihren jeweiligen Anträgen fest.