1.3. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bedürftig ist, kann mit einer Reduktion der Staatsgebühr Rechnung getragen werden (untragbare Härte gemäss § 3 Abs. 3 VKD). Sie ist auf Fr. 500.00 herabzusetzen. - 11 - 2. Ausgangsgemäss sind keine Parteikosten zu verlegen. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege kann dem Beschwerdeführer auch die unentgeltliche Vertretung nicht gewährt werden (vgl. § 34 Abs. 2 VRPG). Dieses Begehren ist ebenfalls abzuweisen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und –vertretung wird abgewiesen.