Dies gilt umso mehr, als eine (theoretisch nicht a priori ausgeschlossene) Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung von der Gemeinde in einem separaten Verfahren geltend gemacht werden müsste. Das Fehlen eines schutzwürdigen Interesses erscheint derart offensichtlich, dass eine Person, welche einen Prozess auf eigene Rechnung und Gefahr führen muss, im konkreten Fall niemals eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben hätte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen.