Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz die Verwaltungsbeschwerde zu Unrecht als gegenstandslos geworden abgeschrieben habe. Er vermag aber nicht darzulegen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern er durch das Vorgehen der Vorinstanz einen materiellen oder ideellen Nachteil erlitten hätte. Ein praktischer Nutzen an einem materiellen Entscheid der Vorinstanz bzw. ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers lässt sich folglich nicht erkennen. Dies gilt umso mehr, als eine (theoretisch nicht a priori ausgeschlossene) Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung von der Gemeinde in einem separaten Verfahren geltend gemacht werden müsste.