Ein aktuelles Interesse des Beschwerdeführers, dass bereits im sozialhilferechtlichen Beschwerdeverfahren darüber entschieden wird, ob die Bereicherung ungerechtfertigt war, ist nicht erkennbar, zumal höchst fraglich ist, dass die Gemeinde eine entsprechende Rückforderung geltend machen wird (eine Rückforderung nach § 20 SPG ist insbesondere deshalb einfacher, als "nur" eine verbesserte wirtschaftliche Situation und nicht eine immer noch vorhandene Bereicherung nachzuweisen ist). Auch in diesem Zusammenhang erweist sich folglich die Abschreibung des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens durch die Vorinstanz als gerechtfertigt.