Vorab erscheint es überaus fraglich, ob neben den spezialgesetzlichen Bestimmungen des SPG betreffend die Rückerstattung von ausgerichteten Sozialhilfeleistungen (vgl. vorne Erw. 3.4 und 3.5) überhaupt Raum für die analoge Anwendung von Art. 62 ff. OR besteht. Unabhängig davon fehlt es regelmässig an einem rechtserheblichen aktuellen Interesse, wenn eine Verfügung für sich allein die Stellung des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt, sondern hierzu weitere, von dieser Verfügung unabhängige Akte notwendig sind (MERKER, a.a.O., § 38 N 139). Genau dies ist hier der Fall, müsste doch eine Rückforderung infolge ungerechtfertigter Bereicherung in einem separaten Verfahren verlangt werden.