Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Abs. 2). Die Bestimmung ist als allgemeiner Rechtsgrundsatz nicht nur im Privatrecht, sondern in der gesamten Rechtsordnung, also auch im Verwaltungsrecht, anwendbar (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 145 ff.). Eine ungerechtfertigte Bereicherung im Sinne von Art.