Diese Auslegung ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 30. Juni 1999, 99.226, S. 18 f.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2009.26 vom 30. Juli 2009, Erw. II/2.1). Eine Verletzung der Mitwirkungs- und Meldepflicht des Beschwerdeführers steht vorliegend nicht zur Diskussion. Entsprechend fällt eine Rückforderung gestützt auf § 3 SPG ausser Betracht. Ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der materiellen Beurteilung der Verwaltungsbeschwerde durch die Vorinstanz ist auch in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.